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Zu heiß im Büro!


Dr. Alexandra Bullinger

Die Sonne scheint, das Freibad ruft – stattdessen schwitzt man bei der Arbeit. Das kostenlose Saunagefühl ist nicht nur unangenehm, sondern rechtswidrig:

Die Arbeitsschutzregeln sehen vor, dass die Raumtemperatur in Büros 26°C nicht übersteigen soll. Führt die Sonneneinstrahlung dazu, dass die Temperatur über 26°C steigt, sind die Fenster mit geeignetem Sonnenschutz auszustatten.


Liegt die Außentemperatur über 26°C, kann ein solcher Sonnenschutz oft nicht verhindern, dass es im Büro immer wärmer wird. Übersteigt die Innentemperatur 26°C, soll der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen; über 30°C ist er dazu verpflichtet.


Als erstes muss der Arbeitgeber technische Maßnahmen ergreifen, wie z.B. Außenjalousien, reflektierende Folien, Klimaanlage. Ist es dennoch zu warm, muss die Organisation geändert werden, z.B. durch nächtliches Lüften, Lockerung der Kleidungsvorschriften, zusätzliche Pausen, Änderung der Arbeitszeit.


Klettert das Thermometer an der Arbeitsstelle über 35°C, darf in diesem Raum ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr gearbeitet werden!


Der Betriebsrat kann bei der Raumtemperatur von sich aus tätig werden und eine Betriebsvereinbarung verlangen, da der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter der Mitbestimmung unterliegt.


Gewerbemieträume sind nur dann mangelfrei und in vertragsgemäßem Zustand, wenn sie so beschaffen sind, dass die Regeln der Arbeitsschutzgesetze eingehalten sind, auch im Hinblick auf die Raumtemperatur! Soweit Arbeitgeber daher Gewerberäume angemietet haben, können sie bei Übersteigen der 26°C-Grenze die Miete mindern und vom Vermieter verlangen, dass dieser geeignete Baumaßnahmen ergreift, um die Überhitzung zu verhindern.


Kann der Vermieter Kenntnis des Mieters einwenden, riskiert der Arbeitgeber, dass er die Kosten selbst tragen muss: Wer sehendes Auges ein Büro mit Dachflächenfenstern ohne Klimatisierung anmietet, kann nach Ansicht einiger Gerichte keine Rechte gegen den Vermieter wegen Überschreitens der 26°C-Grenze geltend machen. Vermietern und Mietern ist daher zu raten, dass sie im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bzw. die Kostentragung treffen.

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