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Amtsenthebung des Testatmentsvollstreckers


Amtsenthebung des Testamentsvollstreckers



 Erblasser setzen Testamentsvollstrecker ein, damit der Nachlass in ihrem Sinne verwaltet oder geteilt wird oder um Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Was aber tut man als Erbe bei Streit mit dem Testamentsvollstrecker?

 

Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker sind möglich, aber erfahrungsgemäß schwer durchsetzbar. Bei Streit kann es sinnvoller sein, beim Nachlassgericht Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen.

 

Auf Antrag kann das Nachlassgericht Testamentsvollstrecker entlassen, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung vorliegt und dadurch die Rechte der Erben gefährdet werden.

 

Unklare Vermögensverschiebungen, Untreue oder Unterschlagungen sind klassische Pflichtverletzungen. Unfähigkeit ist gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker wegen Krankheit, Abwesenheit oder Haft sein Amt nicht ausüben kann. Ebenso liegt Unfähigkeit vor, wenn dem Testamentsvollstrecker die fachliche Eignung oder der Wille zur pflichtgemäßen Amtsausübung fehlen. Schließlich können gewichtige Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers zu seiner Entlassung führen.

 

Können schwerwiegende rechtliche oder betriebswirtschaftliche Fehler oder Verstöße gegen die Interessen der Erben überzeugend dargestellt und mit Beweisen unterlegt werden, spricht das für eine Amtsenthebung des Testamentsvollstreckers.

 

Bei seiner Entscheidung wägt das Nachlassgericht ab zwischen den Interessen der Erben und den Vorgaben des Erblassers. Besteht Streit zwischen den Erben, muss das Gericht dies bei der Entscheidung über den Entlassungsantrag einzelner Erben berücksichtigen. Dem Gericht steht ein weiter Ermessenspielraum zu – auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss der Testamentsvollstrecker nicht entlassen werden.

 

Erben können vom Testamentsvollstrecker Auskunft und Rechenschaft verlangen. Werden dabei Fehler festgestellt oder kann man Verstöße gegen die Interessen der Erben oder des Erblassers belegen, so spricht das für eine Entlassung.

 

Gegen die Entlassung spricht, wenn Erben Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers über einen längeren Zeitraum nicht rügen oder sich daran beteiligen. Auch mangelnde Kooperation der Erben kann nachteilig sein. Gründe, die der Erblasser bei der Benennung des Testamentsvollstreckers kannte, rechtfertigen u.U. keine Entlassung. Zudem spielen wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle: Ist die Testamentsvollstreckung bis auf Kleinigkeiten ohne wirtschaftliche Bedeutung erledigt, wird das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker eher nicht entlassen.

 

Wurde der Testamentsvollstrecker vorzeitig seines Amtes enthoben, kann unter gewissen Voraussetzungen sein Honorar gekürzt werden.

 

 


Sie haben Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie mich gerne an.


Herzliche Grüße,

Dr. Hans-Martin Käser



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