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Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Generalbevollmächtigten


Dr. Hans-Martin Käser

Grundsätzlich gilt für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem Auftragsrecht. Danach hat der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gem. § 666 BGB Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Nach § 667 BGB muss der Bevollmächtigte herausgeben, was er im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbesorgung erlangt. Das Recht auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe geht mit dem Tod des Vollmachtgebers auf die Erben über. Ein entsprechendes Verlangen der Erben muss erfüllt werden.


Zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer muss nicht zwingend Auftragsrecht gelten. Es ist auch möglich, dass ein besonderes persönliches Nähe- und Vertrauensverhältnis Rechtsgrundlage für die Vollmacht ist. Dann besteht keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Dieses besondere Vertrauens- und Näheverhältnis muss im Konfliktfall dargelegt und bewiesen werden können, wenn es nicht in der Vollmachtsurkunde geregelt ist.


In der Praxis kommen Fälle vor, in denen sich keine Regelung in der Vollmachtsurkunde findet. Dazu gibt es widersprüchliche Rechtsprechung, wann ein besonderes Vertrauens- und Näheverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer besteht. Bei einer umfassenden Generalvollmacht wird ein solches Vertrauens- und Näheverhältnis eher abgelehnt.


Der Vollmachtgeber kann das Recht auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe als höchstpersönliches Recht festlegen, das mit seinem Tod endet, so dass der Bevollmächtigte vor Ansprüchen der Miterben geschützt ist. Eine solche Gestaltung sollte ebenfalls in der Vollmachtsurkunde selbst geregelt sein. Ein vollständiger Verzicht auf Auskunft und Rechenschaft ist dem Vollmachtgeber nicht zu empfehlen, weil er sonst selbst jede Kontrollmöglichkeit verliert.


Manche Gerichte anerkennen einen Verzicht auf das Auskunfts- und Rechenschaftsrecht des Vollmachtgebers, wenn der Vollmachtgeber zu Lebzeiten keine Auskunft und Rechenschaft verlangt hat. Ein solcher Verzicht kann aber nur angenommen werden, wenn der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig war. Fälle, in denen von einer General- und Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht wird, sind jedoch gerade diejenigen, in denen die Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig sind.


Ein Bevollmächtigter kann sich auch darauf berufen, dass er dem Vollmachtgeber bereits umfassend Auskunft und Rechenschaft erteilt habe und damit der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch durch Erfüllung erloschen und dass der Vollmachtgeber voll geschäftsfähig gewesen sei. Für eine solche Erfüllung trägt der Bevollmächtigte die Darlegungs- und Beweislast.


Nach unserer Erfahrung besteht ein erheblicher Beratungsbedarf für Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer, um künftige Konflikte zu vermeiden.


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